
Adoption – rechtliche Voraussetzungen und Ablauf
Falls ein Kind nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann, besteht die Möglichkeit einer Adoption (§§ 1741-1766 BGB). Diese setzt voraus, dass das Jugendamt bzw. das Familiengericht zustimmen. Wer ein verwandtes oder fremdes Kind annehmen möchte, muss sich einer Eignungsprüfung unterziehen und einige Voraussetzungen erfüllen. Rechtliche Beratung ist bereits in der Anfangsphase empfehlenswert. Die Experten unserer Kanzlei Fasolt & Waller informieren Sie gerne über alles Wissenswerte rund um eine Adoption im In- oder Ausland.
Die Bedeutung der Adoption
Eine Adoption begründet zwischen ein oder zwei Personen und einem nicht leiblichen Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis. Gesetzlich ist das angenommene Kind einem leiblichen gleichgestellt. Es übernimmt den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Gegen diese und ggf. gegen deren leibliche Verwandte bestehen Sorgerechts-, Erb- und Unterhaltsansprüche.
Die rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie enden mit der Adoption. Eine Ausnahme bildet die Stiefkindadoption.

Emotionale Aspekte
Bewerber sollten sich bewusst machen, dass es sich bei einer Adoption um eine bedeutsame Entscheidung handelt. Deren spätere Aufhebung ist im Interesse des Kindes unbedingt zu vermeiden (§§ 1760, 1771 BGB).
Nur wenn die zukünftigen Adoptiveltern und das Kind die Veränderungen als angenehm empfinden, können sie positiv in eine gemeinsame Zukunft starten. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist ein wachsendes Vertrauensverhältnis.
Ablauf einer Adoption
Schritt 1: Rechtsberatung von Beginn an
Besprechen Sie die Details des Adoptionsverfahrens frühzeitig mit unseren Experten im Familienrecht, z. B. die Wahl der Adoptionsvariante:
- Offene Adoption: Bei der offenen Kindesadoption erfahren die Beteiligten Namen und Adressen voneinander. Ein Kennenlernen ist möglich.
- Halboffene Adoption: Leibliche und Adoptiveltern des Kindes bleiben anonym, können aber über die Vermittlungsstelle Fotos und Informationen austauschen.
- Inkognito-Adoption: Diese Adoption findet ohne jeglichen Kontakt zwischen leiblichen und Adoptiveltern statt.
- Erwachsenenadoption: Die Erwachsenenadoption erlaubt es, eine volljährige Person als Familienmitglied aufzunehmen (§§ 1767-1772 BGB).
- Verwandten-/Stiefkindadoption: Können die Eltern ihrer Betreuungspflicht nicht nachkommen, ist eine Verwandtenadoption möglich. Adoptiert werden dürfen Geschwister, Enkelkinder, Nichten, Neffen oder Stiefkinder (Verwandte bis zum 3. Grad).
Eine Stiefkindadoption ist auch durch eine nicht verwandte Person zulässig, sofern sie in der Familie lebt.
Schritt 2: Prüfung der Voraussetzungen
- Geschäftsfähigkeit: Adoptionsbewerber müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
- Alter:
- Alleinstehende müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Bei Ehepaaren muss eine Person mindestens 21 Jahre und die zweite mindestens 25 Jahre alt sein (§ 1741 ff. BGB).
- Ein Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt. Dennoch sollten nicht mehr als 40 Jahre Unterschied zwischen Adoptiveltern und Kind bestehen.
- Adoptionszeitpunkt: Eine Adoption kann frühestens im Kindesalter von 8 Wochen erfolgen.
- Familienstand:
- Ehepaare dürfen ein Adoptivkind nur gemeinsam annehmen.
- Eingetragenen Lebenspartnerschaften ist nur die Sukzessivadoption erlaubt, d. h. die Adoption erfolgt erst durch einen Partner, dann durch den anderen.
- Bei Alleinstehenden ist für den Adoptionsantrag eine verwandtschaftliche Beziehung zum Kind förderlich.
- Hat bei unverheirateten Paaren ein Partner bzw. eine Partnerin bereits ein Kind, ist eine Stiefkindadoption möglich. Dazu müssen der leibliche und der Stiefelternteil in einer festen Lebensgemeinschaft leben oder verheiratet sein.
Schritt 3: Das Antragsverfahren
Für eine Adoption innerhalb Deutschlands bewerben Sie sich bei einer zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder einer anderen anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle. Danach folgt die Eignungsprüfung, die im Inland ca. 9 Monate dauert. Bei positivem Bescheid lebt das Kind im ersten Jahr in Adoptionspflege bei Ihnen. Wird währenddessen eine stabile Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut, dürfen Sie die Adoption beantragen.
Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, muss das Verfahren von einer zugelassenen
Auslandsadoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden. Sofern es aus einem Herkunftsland des
Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) stammt, ist die Bescheinigung einer Fachstelle für Adoption notwendig.